Statuten LPS - Licht Partei Schweiz (LPS)

I. Name, Sitz und Zweck 

Art. 1 Name und Sitz 

Unter dem Namen „Licht Partei Schweiz (LPS)“, besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist vorläufig in St. Gallen.  Die Dauer des Vereins ist unbefristet. Die Licht Partei Schweiz ist eine Vereinigung von Menschen der Schweiz. 


Art. 2 Ziel und Zweck 
  1. Die Licht Partei Schweiz trägt zum Aufbau einer freiheitlich gemeinschaftlichen Gesellschaft bei, welche in harmonischem Einklang mit allen Lebewesen, der Natur und dem Kosmos lebt.  
  2. Die Licht Partei Schweiz vertritt die Ansicht der Licht Gemeinschaft Stadt St. Gallen, arbeitet mit dem Verein zusammen und bezweckt dessen Ziele aktiv umzusetzen. 
  3. Es ist eines der Hauptziele des Vereins, die Rechte, Würde und Freiheit der Menschen zu schützen und zu wahren. 
  4. Die Licht Partei Schweiz richtet ihren Fokus darauf, ihren Mitmenschen zukunftsorientierte Strategien, Systeme und Konzepte aufzuzeigen, um ihnen eine alternative Wahl zu ermöglichen.  
  5. Die Licht Partei Schweiz ist ausserdem stets darin bestrebt, die Menschheit dazu aufzufordern Eigenverantwortung zu übernehmen, um gemeinsam die Zukunft zu gestalten. 
  6. Die Licht Partei Schweiz setzt sich weiter zum Ziel, eine Plattform aufzubauen, um die Menschheit weltweit zu vernetzen. 
  7. Die Licht Partei Schweiz kann mit einzelnen Menschen sowie Organisationen zusammenarbeiten, mit denen sie sich ideell verbunden fühlt, wenn deren Ziele mit den vorliegenden Statuten und dessen Zweck harmonieren. 

Art. 3 Unabhängigkeit 

Die Licht Partei Schweiz ist unabhängig von wirtschaftlichen Interessen, religiösen Bewegungen oder Bindungen an soziale Klassen. 


Art. 4 Mittel zur Erreichung des Zweckes 

Die Partei sucht seine Ziele zu erreichen: 

  1. Durch Ausgabe eines Mitgliederausweises, der die Akzeptanz von Schutzkonzept und Eigenverantwortungserklärung voraussetzt;
  2. durch regelmässige Treffen & Veranstaltungen;  
  3. durch Organisieren von Vorträgen und um die Menschheit im näheren Umfeld zu informieren; 
  4. gezielt ausgestrahlter Podcasts und Interviews mit Menschen oder Gemeinschaften, welche neuzeitliche Konzepte anstreben und/oder bereits aktiv umsetzen; 
  5. durch Organisieren und Koordinieren von Testläufen der vorgeschlagenen Systeme, Konzepte oder Strategien innerhalb einer Gemeinschaft selbst;  
  6. durch erarbeiten einer Internetplattform zur Vernetzung der Menschheit; 
  7. durch Zusammenarbeit mit einzelnen Menschen und Organisationen, welche mit Ziel und Zweck der Partei harmonieren; 
  8. sammeln von Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen aller Art. 

 
II. Mitgliedschaft 

Art. 5 Arten der Mitgliedschaft 

Die Partei unterscheidet zwischen: 

  1. Passivmitgliedschaft 
  2. Aktivmitgliedschaft 

Art. 6 Erwerb einer Mitgliedschaft  

Mitglied der Licht Partei Schweiz (LPS) kann jeder Mensch sein, der oder die in der Schweiz wohnt, arbeitet oder mit der LPS verbunden ist, unabhängig von Nationalität, Konfession und philosophischer Überzeugung, der mit Programm und Statuten der Partei harmoniert.  

Die Aufnahme neuer Aktivmitglieder erfolgt durch Zustimmung des Parteitages der LPS und das Unterzeichnen der Beitrittserklärung.
Die Aufnahme der Passivmitglieder erfolgt durch die Zustimmung des Vorstandes und das Unterzeichnen der Beitrittserklärung. Die Aufnahme eines Passivmitglieds ist jeder Zeit möglich und bedarf keine Zustimmung des Parteitages. 

Die Mitglieder haben die Möglichkeit einen Mitgliederausweis zu erwerben. Das Ausstellen des Mitgliederausweises setzt die signierte Eigenverantwortungserklärung voraus.

Aufnahmegesuche der Mitgliedschaften sind an den Vorstand zu richten. 


Art. 7 Rechte aller Mitglieder 

Jedes Mitglied der LPS hat das Recht: 

  1. Analysen zu entwickeln und jeder Instanz und auf jeder Ebene der Parteiorganisation Vorschläge zu unterbreiten; 
  2. eine gewissenhafte Prüfung der Vorschläge, Bemerkungen und Kritiken zu verlangen oder selbst durchzuführen. Dies bedingt auch das Recht auf eine genaue Information über die gesamte politische Tätigkeit der Partei, sowie das Bereitstellen aller benötigten Parteidokumente. 

Art. 8 Rechte aller Mitglieder mit gültigem Ausweis

Jedes Mitglied mit gültigem Ausweis hat das Recht an allen Parteitreffen vor Ort das Wort zu ergreifen und seine Positionen offen auszudrücken und zu verteidigen, seine Meinung frei zu äussern und auch getroffene Beschlüsse zu kritisieren.


Art. 9 Zusatz Rechte der Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis

Aktivmitglieder der LPS haben zusätzlich das Recht: 

  1. an allen Parteitreffen abzustimmen;  
  2. wenn es delegiert ist, gewählt zu werden. 

Art. 10 Pflichten aller Mitglieder  

Jedes Mitglied der LPS verpflichtet sich freiwillig:  

  1. andern gegenüber offen, höflich und tolerant zu begegnen; 
  2. die Interessen der LPS zu unterstützen und bei der Entwicklung, sowie Verbreitung ihrer Ansichten mitzuwirken; 
  3. den jährlichen Mitgliederbeitrag* von 50 CHF vor Ablauf des Jahres einzuzahlen; 

*diese Gelder werden ausschliesslich zur Verwirklichung der Parteiziele verwendet 


Art.11 Zusatzpflichten der Aktivmitglieder  

Jedes Aktivmitglied der LPS verpflichtet sich zusätzlich freiwillig: 

  1. sich gemäss der eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten an der Tätigkeit der Partei zu beteiligen, Für und Wider in der Entscheidungsfindung sorgsam abzuwägen und in voller Verantwortung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse und die Verwirklichung des Programmes zu handeln; 
  2. sich aktiv an der Bearbeitung politischer Themen der Partei zu beteiligen; 
  3. den jährlichen Zusatzmitgliederbeitrag von weiteren 50 CHF vor Ablauf des Jahres einzuzahlen. Insgesamt unterstützt ein Aktivmitglied die Partei jährlich mit 100 CHF*.  

*diese Gelder werden ausschliesslich zur Verwirklichung der Parteiziele verwendet 


Art.12 Vorstand & Mitgliederbeitrag 

Vorstandsmitglieder sind vom jährlichen Mitgliederbeitrag befreit und sind nicht gezwungen diesen einzuzahlen.  


Art.13 Erlöschung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 


Art.14 Austritt 

Der Austritt aus der Partei kann jederzeit schriftlich und ohne Angaben von Gründen an den Vorstand erfolgen. Das Dokument ist jedoch nur rechtskräftig, wenn es von dem austretenden Mitglied unterschrieben wurde.  


Art.15 Ausschluss 
  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Parteizweck, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss hat eine entsprechende, schriftliche Mahnung vorauszugehen.  
  2. Bei schwerwiegendem Missbrauch einer Funktion oder bei gravierenden Verstössen gegen Programm und Statuten der Partei, kann ein Mitglied direkt ausgeschlossen werden. 
  3. Bei Missbrauch des Mitgliederausweises, kann ein Mitglied direkt ausgeschlossen werden.
  4. Das betroffene Mitglied kann den Ausschluss zuhanden des Parteitages innert Monatsfrist anfechten. und durch das einfache Mehr der Mitglieder rehabilitiert werden.


III. Organisation 

Art.16 Organe  

Organe der Partei sind: 

  1. der Parteitag  
  2. der Vorstand 
  3. die Revisionsstelle 


IV. Parteitag 

Art.17 Befugnisse des Parteitages 

Oberstes Organ der LPS ist der Parteitag. Dem Parteitag stehen folgende Befugnisse zu: 

  1. Festlegung und Änderung der Statuten; 
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder sowie der Revisionsstelle; 
  3. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie der Bilanz; 
  4. Beschlussfassung über Vorhaben im nächsten Jahr; 
  5. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation der Partei; 
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und Rehabilitation von ausgeschlossenen Mitgliedern. 

Art.18 Einberufung des Parteitages  

Der ordentliche Parteitag findet einmal im Jahre innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Er ist von dem Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens fünf Wochen vor der Abhaltung über E-Mail oder, falls von einzelnen Mitgliedern ausdrücklich gewünscht, per Post einzuberufen.  

Der Einladung sind die Traktandenliste, der Jahresbericht und die Jahresrechnung und bei einer Statutenänderung der Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen. 

Anträge, die am Parteitag behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über nicht traktandierte Vorhaben können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgeschlossen hiervon sind Beschlüsse über die Einberufung eines ausserordentlichen Parteitags. 


Art.19 Ausserordentlicher Parteitag 

Ein ausserordentlicher Parteitag kann jederzeit durch den Vorstand, notfalls auch durch die Revisionsstelle einberufen werden, wenn: 

  1. es der Vorstand oder die Revisionsstelle als erforderlich erachtet; 
  2. zehn Prozent aller Mitglieder, die Einberufung verlangen. 
  3. es ein vorhergehender Parteitag selbst beschlossen hat. 

Die Einberufung für einen ausserordentlichen Parteitag beträgt mindestens vierzehn Tage. Der Präsident des Vorstandes, in dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet den Parteitag. Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll erstellt, welches vom Parteitagleitenden und Protokollführer unterzeichnet wird. 


Art.20 Stimmrecht 

Jedes Aktivmitglied mit gültigem Ausweis hat eine Stimme und kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes vertreten lassen. Ein Mensch kann höchstens zwei Stimmen abgeben. 


Art.21 Beschlussfassung 

Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er statutengemäss einberufen worden ist. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst der Parteitag ihre Beschlüsse mit 70% Ja-Stimmen der abgegebenen Stimmen.  

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. 


V. Der Vorstand 

Art.22 Zusammensetzung 

Zur Vertretung und Leitung der Partei wählt die Versammlung der Mitglieder am Parteitag einen Vorstand von mindestens drei Menschen. Präsidentin oder Präsident, Aktuarin oder Aktuar und Kassiererin oder Kassierer. Der Vorstand muss aus Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis bestehen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 

Die Amtsdauer von zwei Jahren ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis anwesend sind. Eine Wiederwahl ist möglich. 


Art.23 Beschlussfassung 

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft als nötig. Ein Beschluss kommt zustande, wenn 70% des Vorstands zustimmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt. 


Art.24 Zuständigkeit 

In die Kompetenz des Vorstandes fällt die gesamte Leitung der Licht Partei (LPS) soweit sie nicht dem Parteitag vorbehalten ist. 

Ihm stehen folgende Befugnisse zu: 

  1. Leitung der laufenden Vorhaben 
  2. Führen aller weiteren Angestellten sowie Neueinstellungen oder Entlassungen. 
  3. Vertretung der Partei nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei führen der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin oder der Aktuar / die Aktuarin jeweils zu zweit. 
  4. Ausführung der Beschlüsse des Parteitages .
  5. Beschlüsse über Ausgaben, selbständig bis Fr. 1’000 pro Ereignis. 

Art.25 Protokoll 

Über die Beratungen und den Austausch ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  


Art.26 Verantwortlichkeit 

Der Vorstand ist der Licht Partei Schweiz für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass die Interessen der Partei unterstützt und bewahrt werden. 


Art.27 Präsidentin oder Präsident 

Die Präsidentin oder der Präsident hat den Parteitag, sowie die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.  


Art.28 Vize Präsidentin oder Vize Präsident 

Die Vize Präsidentin oder der Vize Präsident hat die Präsidentin oder den Präsidenten in dessen Verhinderung zu vertreten 


Art.29 Aktuarin oder Aktuar  

Die Aktuarin oder der Aktuar führt die Protokolle des Parteitages, sowie aller Vorstandssitzungen. Sie oder er bewahrt die Akten (Protokolle) auf und hat diese nach Ablauf der Amtstätigkeit geordnet der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben. 


Art.30 Kassiererin oder Kassierer  

Die Kassiererin oder der Kassierer besorgt das Rechnungs- und Kassenwesen und führt die Jahresrechnung. Die Kassiererin oder der Kassierer ist für den Einzug aller Beiträge besorgt. 

Art.31 Sekretärin oder Sekretär  

Die Sekretärin oder der Sekretär erledigt die schriftlichen Arbeiten. Sie oder er hat die Mitglieder per Mail, Post oder Telefon über Neuigkeiten zu informieren. Sie oder er verwaltet die Mitgliederdaten. 


Art.32 Parteivertreter und Parteivertreterinnen   

Die Parteivertreter und Parteivertreterinnen unterstützen und Leiten die Koordination der Beschlussfähigen Bestimmungen, welche durch den Parteitag genehmigt wurden. Es können maximal 8 Parteivertreter oder Parteivertreterinnen in den Vorstand gewählt werden. 


VI. Revisionsstelle 

Art.33 Wahl der Revisionsstelle 

Der Parteitag kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn; 

  1. die Partei nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, 
  2. sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen, 
  3. die Partei nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, 
  4. keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Partei zu einer Revision verpflichtet. 

Verzichtet die Partei auf die Wahl einer Revisionsstelle, kann sie stattdessen die prüferische Durchsicht beschliessen. 


VII. Entschädigung 

Art.34 Entschädigung des Vorstands 

Der Vorstand hat Anspruch auf eine massvolle Entschädigung. Die Gesamtsumme der Entschädigung muss von dem Parteitag bewilligt werden. 


Art.35 Stundenansatz 

Der Stundenansatz wird vom Parteitag bestimmt. 


VIII. Finanzen  

Art.36 Finanzen der Partei 

Die Finanzmittel der LPS stammen aus: 

  1. den Beiträgen der Aktivmitglieder & Passivmitglieder 
  2. Spenden, Sammlungen und anderen Zuwendungen 


IX. Haftung 

Art.37 Eigenverantwortung 

Die Parteimitglieder der LPS übernehmen Eigenverantwortung bei allen ausgeübten Tätigkeiten innerhalb, sowie ausserhalb der Partei. 


Art.38 Finanzielle Haftung 

Für Verbindlichkeiten der Partei, haftet einzig das Parteivermögen. Die persönliche Haftbarkeit oder Nachschlusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. 


X. Statutenänderung und Auflösung 

Art.39 Statutenänderungen 

Eine teilweise oder gänzliche Statutenänderung kann nur durch den Parteitag vorgenommen werden. Beschlüsse über Änderungen des Art.1 bis 4.1 der vorliegenden Statuten, erfordern zu ihrer Gültigkeit 100% Zustimmung der Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis. 

Etwaige Beschlüsse über Statutenänderungen bezüglich der anderen Artikel der vorliegenden Statuten, erfordern zu ihrer Gültigkeit 70% Zustimmung der Aktivmitglieder mit Gültigem Ausweis. 


Art.40 Auflösung der LPS 

Für die Auflösung der Licht Partei Schweiz ist die Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich notwendig. Sofern die LPS nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt. Bei der Auflösung der LPS sind zunächst sämtliche Schulden zu tilgen. Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Aktivmitglieder zu gleichen Teilen ausbezahlt. 


XI. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten  

Art.41 Allgemeines  

Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 60 ff. ZGB. 

Art.42 Inkrafttreten  

Diese Statuten wurden am Parteitag vom 20. Juni 2021 einstimmig genehmigt und treten ab sofort in Kraft.